Satzung

des Kleingärtnervereins „Heimatscholle 1893“ e.V.

Geschäftsanschrift : Schönefelder Str. 37 in 04129 Leipzig

§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nummer 223 eingetragen, führt als eingetragener Verein den Namen:


Kleingärtnerverein „Heimatscholle 1893“ e.V.


Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Er ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. und erfüllt die sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. und seines Vorstandes ergebenden Verpflichtungen.

( 2 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß dem Bundeskleingartengesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen und im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Förderung der Kleingärtnerei.
Der Zweck des Vereins ist das Betreiben und die Verwaltung der Kleingartenanlage „Heimatscholle 1893“ e.V. in Leipzig auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.

In diesem Sinne setzt er sich für die Förderung des Kleingartenwesens einschließlich der Pflege seiner Traditionen, für die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die Volksgesundheit, für die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit, für die sinnvolle städtebauliche und stadtökologische Nutzung der Grün- und Erholungsflächen sowie für eine ökologisch orientierte Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten ein. Die öffentlichen Bereiche der Kleingartenanlage sind der Allgemeinheit zugänglich.

Der Verein gewährleistet die gartenfachliche Betreuung seiner Mitglieder und gestaltet ein vielfältiges Vereinsleben.

( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Tätigkeit des Vorstandes und der ihm mit Vereinsaufgaben beauftragten Mitglieder des Vereins Erfolgt ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalisierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

( 3 ) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Auf dem Gelände des Kleingärtnervereins dürfen keine parteipolitischen oder konfessionellen Veranstaltungen durchgeführt werden.

( 4 ) Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Auch bei der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitgliedes auf das Vereinsvermögen bzw. auf Anteile vom Vereinsvermögen.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Begründung der Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede volljährige und geschäftsfähige Person werden, die die Satzung anerkennt und einen Wohnsitz nachweist, der Gewähr für die vertragsgerechte Bewirtschaftung eines
Kleingartens bietet.

Mitglied des Vereins kann jede juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften werden, die das Kleingartenwesen fördern. Für diese Mitgliedschaft kann der Vorstand weitere Bedingungen bestimmen.

( 2 )
Der Beitrittsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Er muss den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Beruf und den Wohnsitz und die Erklärung enthalten, dass der Bewerber die Satzung anerkennt und sich verpflichtet, nach ihr zu handeln. Dies gilt sinngemäß auch für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gemeinschaften nach vorstehendem Absatz 1.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Mit dem Eintritt ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Aufnahme als Mitglied des Vereins. Die Ablehnung eines Bewerbers durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.

( 3 )
Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Sie kann Vereinsmitgliedern und anderen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Verwirklichung des Vereinszwecks erworben haben. Entscheidungen dazu werden vom Vorstand vorbereitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ordnung über die Ehrenmitgliedschaft beschließen. Ehrenmitglieder sind von finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein freigestellt, sie können jedoch dem Verein freiwillig Zuwendungen zukommen lassen.

§ 4 Mitgliedschaft, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen

( 1 ) Jedes Vereinsmitglied hat den Mitgliedsbeitrag, Umlagen und die anderen Beiträge als Jahresbeitrag bis spätestens 31.01. für das jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt bis zur Neufestsetzung. Der Mitgliedsbeitrag, Umlagen und andere finanzielle Zahlungen können den Vereinsmitgliedern nicht erlassen werden.

( 2 )
Die Mitglieder sind in jedem Geschäftsjahr zu persönlich zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen verpflichtet, die für das Vereinsleben und für den Erhalt und die Verschönerung der Kleingartenanlage notwendig sind. Art, Umfang und Termine der Gemeinschaftsleistungen werden durch den Vorstand beschlossen.

Sollte die Absicht bestehen, Gemeinschaftsstunden (Gemeinschaftsleistung) für einen anderen Gartenfreund / -in im Rahmen der persönlichen Hilfe oder Unterstützung zu leisten, so sind diese im vorab dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied anzuzeigen. Diese sind nur im Rahmen der durch den Vorstand festgelegten Gemeinschaftsstunden abzuleisten.

Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist ein Ersatzbetrag zu zahlen. Die Höhe des Ersatz- Betrages ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen und gilt bis zu einer Neufestsetzung.

( 3 )
Zahlungsrückstände von Mitgliedern gegenüber dem Verein werden ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % verzinst. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens gemäß BGBRegelungen vorbehalten.

Für erforderliche Mahnungen, Einholung von Auskünften bei Einwohnermeldebehörden usw., kann dem betreffenden Mitglied für jeden einzelnen Fall ein Pauschalbetrag aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes berechnet werden. Über die Höhe des Pauschalbetrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens vorbehalten.

§ 5 Mitgliedsrechte und –pflichten

( 1 ) Jedes Mitglied hat

  • sich aktiv für den Erhalt und die Förderung des Vereins sowie für den Erhalt, die ökologisch orientierte Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingartenanlage und ihre Verschönerung einzusetzen;
  • aktiv am Vereinsleben, insbesondere an den Mitgliederversammlungen, teilzunehmen;
  • das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern und alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu gefährden, den Vereinsfrieden und den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft zu stören;
  • den Mitgliedsbeitrag, die Umlagen und die anderen finanziellen Zahlungen fristgemäß zu leisten und die Gemeinschaftsleistungen zu erbringen;
  • als Kleingartenpächter die ihm durch Gesetz und Kleingartenpachtvertrag eingeräumten Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die Gartenfachberatung und den Versicherungsschutz des Vereins in Anspruch zu nehmen und alle sich aus der aktuellen Kleingartenordnung sowie aus den sich auf das Kleingartenpachtverhältnis beziehenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ergebenden Rechte und Pflichten zu erfüllen;


( 2 )
Jedes Mitglied hat das Recht, die Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu nutzen und ist verpflichtet, mit diesen pfleglich umzugehen und vor Schaden zu bewahren.

( 3 )
Jede Veränderung des Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnung) ist dem Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Veränderung anzuzeigen.

Ist das Mitglied an seinem Wohnsitz über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht erreichbar, ist das dem Vorstand rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch den Austritt des Mitgliedes, durch den Ausschluss des Mitgliedes oder durch Streichung des Mitgliedes.

( 2 )
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten.

( 3 )
Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein können insbesondere sein:

  • Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und anderen finanziellen Zahlungen und Verweigerung von Gemeinschaftsleistungen;
  • vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung des Gemeinschaftseigentums;
  • körperliche Angriffe und gröbliche Beleidigung des Vorstandes oder der Beauftragten des Vorstandes;
  • Nichtbefolgung von Anordnungen und Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten im Wiederholungsfall sowie die Nichteinhaltung des Kleingartenpachtvertrages, der Kleingartenordnung und von Ordnungen und Beschlüssen des Vereins;
  • ehrloses oder unsittliches Verhalten, das zur Störung des Vereinsfriedens oder/und des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft geführt hat;
  • Handlungen, die das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig beeinträchtigen;
  • die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Verpächter, soweit diese durch das Vereinsmitglied verursacht ist;

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Erörterung durch den Vorstand.
Das auszuschließende Mitglied ist schriftlich zur Vorstandssitzung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einzuladen. Ihm sind mit der Einladung die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss mitzuteilen. Es ist auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den Ausschließungsgründen bereits vor der Vorstandssitzung und einer mündlichen Stellungnahme in der Vorstands- Sitzung hinzuweisen. Der Betreffende ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss durch den Vorstand auch bei fehlender schriftlicher Stellungnahme oder bei Fernbleiben von der Vorstandssitzung beschlossen werden kann. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Beschluss zum Ausschluss mit Begründung schriftlich mit Zugangsnachweis bekanntzumachen.

( 4 ) Eine Streichung als Mitglied des Vereines kann erfolgen, wenn das betreffende Vereinsmitglied beim Vorliegen von Gründen für einen Ausschluss auf die Maßnahmen nach dem vorstehenden Absatz 3 nicht reagiert oder wenn es nicht erreichbar ist oder wenn es durch sein Verhalten zeigt, dass es an der Mitgliedschaft nicht mehr interessiert ist. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • erweiterter Vorstand.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung als höchstes Organ obliegt

  • die Änderung der Satzung, die Umwandlung oder Auflösung des Vereins;
  • die Modifizierung der Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. im Rahmen der dort getroffenen Regelungen;
  • die Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Buchprüfer;
  • die Bestätigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltvoranschlages für das jeweils nächste Geschäftsjahr;
  • die Entgegennahmedes Geschäfts- und Buchprüfungsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;
  • die Erreichung und Änderung von Ordnungen für Teilbereiche des Vereinslebens, soweit nicht der Vorstand dafür zuständig ist,

sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und für die nicht die Zuständigkeit des Vorstandes bestimmt ist.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung rechtzeitig vor Beginn des nächsten Geschäftsjahres statt und wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlungen sind mit schriftlicher Einladung einzuberufen. Dem genügt auch ein Aushang an den Bekanntmachungstafeln des Vereins, Schönefelder Straße und an der verlängerten Dieselstraße. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mit dem Inhalt der vorgesehenen Beschlussfassungen bekannt zu machen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben werden.

Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand mit Begründung einzureichen. Ein Dringlichkeitsantrag, der aus der Mitgliederversammlung heraus gestellt wird, bedarf der Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, damit er als zusätzlicher Tagesordnungspunkt aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme des Dringlichkeitsantrages als zusätzlicher Tagesordnungspunkt, gelten für die Beschlussfassung über den Antrag die Regelungen des § 10.

( 2 )
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.

§ 10 Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

( 2 )
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, es gelten nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlussfassungen zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zehn Zehnteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über Beschlüsse wird offen abgestimmt.

Im Ausnahmefall kann über einen Beschluss auch ohne die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich abgestimmt werden. Der Vorstand hat in diesem Falle alle Mitglieder schriftlich über den Beschluss zu informieren und die schriftliche Zustimmungserklärung aller Mitglieder einzuholen. Liegt nicht von allen Mitglieder die schriftliche Zustimmungserklärung vor, ist der Beschluss nicht zustande gekommen.

( 3 )
Über die Mitgliederversammlungen und die Beschlussfassungen ist eine Niederschrift durch den Vorstand anzufertigen und vom Vorsitzenden oder Stellvertreter und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem

  • Vorsitzenden,
  • Stellvertreter,
  • Schatzmeister und
  • Schriftführer.

Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.

( 2 )
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter.

( 3 )
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die nach Satzung bestimmten Aufgaben wahr. Hierzu zählen insbesondere

  • die Einberufung, Vorbereitung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • die Aufstellung des Haushaltvoranschlages für jedes Geschäftsjahr und die laufende Kontrolle der Erfüllung;
  • die Erstellung des Geschäftsberichtes an die Mitgliederversammlung;
  • die Aufnahme und der Ausschluss bzw. Streichung von Mitglidern;
  • der Abschluss von Pachtverträgen über das Vereinsheim und von Kleingartenpachtverträgen sowie von sonstigen Verträgen;
  • die Buch- und Kassenführung;
  • die Organisation und Kontrolle der Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Gemeinschaftsflächen und Kleingärten;
  • die Schaffung aller Voraussetzungen, die zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung des Vereins und der Kleingartenanlage notwendig sind;
  • die Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Kleingärtnerorganisationen, Ämtern und Behörden und mit sonstigen Einrichtungen, die die Entwicklung des Vereins und des Kleingartenwesens fördern.

Der Vorstand organisiert und gewährleistet die fachliche Beratung, Anleitung und Kontrolle der Kleingartenpächter für eine insbesondere dem Bundeskleingartengesetz, dem Kleingartenpacht- Vertrag und der aktuellen Kleingartenordnung, anderen rechtlichen Regelungen und den Verkehrs- Auffassungen des Vereins entsprechende Bewirtschaftung und kleingärtnerische Nutzung der Kleingärten. Eingeschlossen in diese Beratung ist die Gestaltung und Bebauung der Kleingartenparzellen.

( 4 )
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

Der Vorstand hat in der Regel monatliche Vorstandssitzungen durchzuführen. Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden. Lädt der Vorsitzende innerhalb eines Vierteljahres nicht zu einer Vorstandssitzung ein, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, den Vorstand einzuberufen.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, es gelten nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen sind Niederschriften anzufertigen.

( 5 )
Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied für die betreffende Vorstandsfunktion und die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Kommt eine Berufung nicht zustande, bleibt die betreffende Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Die nächste Mitgliederversammlung hat die Berufung des Vorstandsmitgliedes zu bestätigen, womit das berufene Vereinsmitglied als gewählt gilt, bzw. ein Vereinsmitglied für die offene Vorstandsfunktion zu wählen.

( 6 )
Verstößt ein Vorstandsmitglied in grober Art und Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten, kann der Vorstand das betreffende Vorstandsmitglied vorläufig von seiner Vorstandsfunktion entbinden (Suspension). Nach Klärung des Sachverhaltes kann der Vorstand die Suspension aufheben oder der Mitgliederversammlung die Abwahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes antragen. Für die Suspension des Vorsitzenden ist die Mitgliederversammlung zuständig.

( 7 )
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit aus den Reihen der Vereinsmitglieder Beisitzer mit beratender Stimme berufen und weitere Vereinsmitglieder mit der Wahrnahme von Vereinsaufgaben beauftragen. Die Berufung läuft mit der nächsten Wahl zum neuen Vorstand aus. Mit der Neuwahl werden auch die Beisitzer neu berufen. In zwischenzeitlich stattfindenden Mitgliederversammlungen können Beisitzer abberufen werden.

Die Anzahl der Beisitzer darf drei nicht überschreiten.

Es ist zu gewährleisten, dass die berufenen Beisitzer bzw. Beauftragten vor dem Vorstand Gehör finden und an der Entscheidungsfindung des Vorstandes mitwirken können.

( 8 )
Die Haftung des Vereins, seiner Organe sowie seiner Funktionäre ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

( 9 )
Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Amtsgericht und Finanzamt Leipzig geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, vorzunehmen.

§ 12 Buchprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes ein bis drei Buchprüfer. Die Buchprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Die Buchprüfer haben zweimal im Geschäftsjahr die Buch- und Kassenführung des Vorstandes zu überprüfen. Sie haben die Einnahmen und die Ausgaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

 



Die vorliegende Satzung wurde am 15.Oktober 2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

 

Im Downloadbereich können Sie die Satzung auch als PDF herunterladen.